Poland-Germany (GER)

Artikel 24

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Polen besteuert werden können.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorste­henden Bestimmungen nur dann, wenn diese Di­videnden an eine in der Bundesrepublik Deutsch­land ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Polen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Vorstehender Satz gilt nicht für Einkünfte aus Dividenden, die von einer Gesell­schaft gezahlt werden, die in der Republik Polen ansässig ist und Anspruch auf die Steuer­vergünstigung nach dem Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die besonderen Wirtschaftszonen in der Republik Polen hat.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  1. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die polnische Steuer angerechnet, die nach polnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
      1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a Satz 2 fallen;
      2. Einkünfte, die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 in der Republik Polen besteuert werden können.
  2. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwen­den auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vormögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Re­publik Polen ansässige Gesellschaft in dem Wir­schaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorge­nommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuerge­setzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Be­triebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
  3. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deut­schen Besteuerung ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steursatzes für andere Einkünfte und Vermögens­werte zu berücksichtigen.

2. Bei einer in der Republik Polen ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Polen, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Die Republik Polen kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausge­nommen wären.
  2. Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die Republik Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

3. Statt des Absatzes 1 Buchstabe a oder des Absatzes 2 Buchstabe a gelten der Absatz 1 Buchstabe b oder der Absatz 2 Buchstabe b,

  1. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestim­mungen zugeordnet oder verschiedenen Perso­nen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und diese Meinungsverschiedenheit sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 re­geln lässt und wenn aufgrund dieser Meinungs­verschiedenheit die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu nie­drig besteuert würden oder
  2. wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsulta­tion und vorbehaltlich der Beschränkungen sei­nes innerstaatlichen Rechts dem anderen Ver­tragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er den Absatz 1 Buch­stabe b oder den Absatz 2 Buchstabe b anzuwen­den beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am er­sten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.